Anwaltshaftung für Fristversäumung – Kündigungsschutzklage

Ein Fußballtrainer aus der 2. BL wurde wegen Erfolglosigkeit vorzeitig gekündigt. Der von ihm beauftragte Rechtsanwalt widersprach zwar dieser Kündigung, jedoch versäumte er fristgerecht die Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

Das wurde teuer für den Rechtsanwalt, denn er mußte an seinen Mandanten € 328.970,67 als Schadensersatz leisten. Die Summe setzte sich aus Gehalt und Prämien zusammen bis zum Ende der regulären Spielzeit, zu dem auch der Arbeitsvertrag befristet war.

Hierzu führte das OLG Hamm aus:
Dabei war der Beklagte im Ausgangspunkt innerhalb des erteilten Auftrags verpflichtet, die Interessen seines Mandanten umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen. Der Beklagte hatte sich im Hinblick auf die erklärte Kündigung an dem Gebot des sichersten Weges zu orientieren und den Weg vorzuschlagen, der die größte Sicherheit der Zielerreichung versprach, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden (BGH NJW 2012, 2435; BGH NJW 2009, 1589; BGH NJW 2007, 2486; BGH NJW 2006, 3494; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rnr. 429ff, 566ff).

Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Denn selbst wenn man den erteilten Auftrag nur auf eine Rechtsberatung wegen der erklärten Kündigung des Trainervertrages beschränken wollte, musste der Beklagte den Kläger nicht nur darüber in Kenntnis setzen, dass die vom FC-X erklärte ordentliche Kündigung wegen der im Vertrag vorgesehenen zeitlichen Befristung des Anstellungsverhältnisses prinzipiell unwirksam war. Vielmehr hätte der Beklagte den Kläger nach dem Gebot des sichersten Weges zusätzlich darüber informieren müssen, dass der Trainervertrag in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fiel und die Kündigung gem. § 7 KSchG wirksam werden konnte, wenn dagegen nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage erhoben würde. Ein solcher auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 2008, 1336) gebotener Hinweis wurde vom Beklagten nicht erteilt.

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2014, 28 U 98/13