BGH: Kinder haften für ihre Eltern

Der BGH-Urteil ( Urt. v. 12.2.2014 ) entschied, dass erwachsene Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen müssen.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Stadt Bremen verlangt von einem Beamten die Zahlung von 9000 Euro Heimkosten für dessen vor zwei Jahren gestorbenen Vater. Der Mann wollte die Summe nicht zahlen, da der Vater vor vier Jahrzehnten den Kontakt zu seinem damals fast erwachsenen Sohn abgebrochen, dessen Annäherungsversuche abgewiesen und ihn später bis auf den Pflichtteil enterbt.

Der Anspruch auf Elternunterhalt sei dennoch nicht verwirkt, entschieden die Richter.

Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass der Anspruch auf Elternunterhalt nur erlischt, wenn sich der Vater mit dem Kontaktabbruch einer „schweren Verfehlung“ schuldig gemacht hätte. Davon könne keine Rede sein, hatte der Anwalt der Stadt bei einer früheren mündlichen Verhandlung vor dem BGH bereits betont. Es habe sich vielmehr um einen möglicherweise tragischen, aber klassischen“ Fall nach einer Scheidung gehandelt. Als die Eltern des erwachsenen Sohnes sich 1971 getrennt hatten, hätten Väter es nach damaligem Recht schwer gehabt, den Kontakt mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern aufrecht zu erhalten. Der Vater habe korrekt Unterhalt gezahlt und sogar einige Postkarten geschrieben.


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