Düsseldorfer Tabelle 2014

Neue Leitlinien für die Berechnung des Unterhalts in 2014 gibt es bereits vom OLG Frankfurt und OLG Schleswig. Auch die neue Düsseldorfer Tabelle 2014 wird es geben.

Noch ist nicht klar, was die neue Bundesregierung in Sachen Kindergeld und Kinderfreibetrag plant. Der Kinderfreibetrag ist aber untrennbar verbunden mit dem Mindestunterhalt und damit maßgeblich für die Unterhaltsleitlinien.

Gesetzlich geregelt ist dies in § 1612a BGB. Danach richtet sich der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nach dem “doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.”

Das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) wiederum wird jeweils im Existenzminimumbericht ermittelt. Zuletzt erschien der 9. Bericht (BT-Drucks. 17/11425).

Nach diesem Bericht ist eine Erhöhung des Kinderfreibetrags spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2014 verfassungsrechtlich notwendig. Der § 32 EStG muss also geändert werden und das sächliche Existenzminimum von 4368 auf 4440 Euro steigen.

Aktuell bedarf es zwingend der Festlegung eines neuen Kinderfreibetrages für eine neue Düsseldorf Tabelle 2014. Bis dahin gilt die Düsseldorfer Tabelle 2013 fort.


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