Kein Rücktritt bei Unmöglichkeit der Beweisermittlung

Mängel eines in einem Bentley eingebauten Navigationssystems können mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nur dann zu klären sein, wenn der Sachverständige das beanstandete Navigationssystem untersuchen kann. Kann der Käufer des Fahrzeugs die Untersuchung nicht ermöglichen, weil er das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat, kann sein Schadensbegehren gegen den Verkäufer bereits aus diesem Grund erfolglos bleiben. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.03.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold im Ergebnis bestätigt.

Die klagende, auf dem Immobiliensektor tätige Firma aus Bad Salzuflen erwarb im September 2013 vom beklagten Autohaus in Hannover für ca. 200.000 Euro einen Bentley Continental GTC. Nach dem Kauf des Fahrzeugs rügte sie Mängel des Navigationssystems, das falsche bzw. nicht existente Wegführungen vorschlage. Im April 2014 teilte ihr die Beklagte mit, dass – nach Angaben des Herstellers – ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege, der mit einer Aktualisierung bis Ende des Jahres behoben werden solle. Dies wollte die Klägerin nicht abwarten und erklärte im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Prozess hat sie die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt und zur Begründung vorgetragen, dass das Navigationssystem wegen der Fehlfunktion so gut wie unbrauchbar sei. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, dass das Navigationssystem dem Stand der Technik ents preche. Fest eingebaute Navigationssysteme seien nie auf dem neuesten Stand und müssten deshalb regelmäßig aktualisiert werden. Im Übrigen sei der gerügte Mangel nicht erheblich.

Gegen das der Rechtsposition der Beklagten folgende, klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nach zwischenzeitlicher Veräußerung des Fahrzeugs hat die Klägerin nunmehr 25.000 Euro Wertersatz verlangt.

Das geänderte Klagebegehren ist in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat davon Abstand genommen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil die Klägerin das streitbefangene Fahrzeug nach dem Weiterverkauf nicht für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Verfügung stellen konnte. In dem daraufhin verkündeten Urteil hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der geltend gemachte Wertersatzanspruch stehe der Klägerin, so der Senat, nicht zu. Sie habe nicht nachgewiesen, dass das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe durch die Beklagte im September 2013 mangelhaft gewesen sei. Als Käuferin habe sie zunächst ein Navigationsgerät mit der für ein Neufahrzeug des verkauften Modells seinerzeit aktuellen Hard- und Software erwarten können und auch erhalten. Dass das in dem Fahrzeug eingebaute Navigationssystem einen technis chen Fehler aufgewiesen habe und deswegen vom Stand der Technik abgewichen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen. Ein derartiger Mangel lasse sich auch unter Berücksichtigung eines möglichen Fehlers in der Grundprogrammierung im vorliegenden Fall nur mithilfe eines technischen Sachverständigengutachtens klären, wobei der Sachverständige das in dem verkauften Fahrzeug eingebaute Navigationssystem untersuchen müsse. Ein derartiges Gutachten könne nicht mehr eingeholt werden, weil die Klägerin das Fahrzeug veräußert habe und nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stellen könne.

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2016 (28 U 44/15), nicht rechtskräftig (BGH VIII ZR 87/16).

Quelle:
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent