Mindestabstand zum Reiter 1,5m

Die Tochter der Klägerin ritt mit ihrem Pony auf der rechten Seite eines Weges, bei welchem es sich um eine einspurige Fahrbahn mit Randstreifen auf beiden Seiten handelt. Der Beklagte befuhr mit seinem Lkw der Reiterin entgegen. Diese parierte, als sie den Lkw kommen sah, das Pony durch zum Halten und stellte es leicht schräg mit dem Kopf Richtung Fahrbahn auf den Randstreifen und blieb dabei auf dem Pony sitzen. Der Beklagte verlangsamte den Lkw und lenkte ihn ganz auf den rechten Rand der asphaltierten Fahrbahn. Als der Lkw etwa halb an dem Pony vorbei war, erschreckte sich dieses, stieg und verletzte sich so schwer, dass es an den Folgen eingeschläfert werden musste. Ob das Pferd mit dem Lkw kollidierte oder nicht, konnte nicht aufgeklärt werden.

Die Klägerin begehrt neben der Erstattung von Behandlungskosten auch den Wert des Ponys ersetzt.

Entscheidung:

Das Landgericht Verden (5 O 282/14) hatte den Beklagten auf Basis einer hälftigen Haftung verurteilt, rund 4000 € an die Klägerin zu zahlen. Begründet wurde die Entscheidung der hälftigen Haftung damit, dass der Lkw-Fahrer die ihm aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 StVO obliegenden Pflichten nicht beachtet habe. Er habe keinen ausreichenden Abstand zu der Reiterin eingehalten. Dies wäre ihm jedoch objektiv möglich gewesen, wenn er den Grünstreifen befahren hätte. Anderenfalls hätte er anhalten und das Pferd passieren lassen müssen oder sich mit der Reiterin verständigen.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin von 50 % ergibt sich aus der allgemeinen Tiergefahr, die sich durch das Scheuen des Ponys verwirklicht hat. Darüber hinaus habe sich die Reiterin vor dem Unfall korrekt verhalten, weshalb kein über die allgemeine Tiergefahr hinausgehender Verursachungs- und Verschuldensbeitrag anzulasten ist.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit dem Ziel, dass der Lkw-Fahrer den Schaden ungekürzt zu ersetzen habe. Die Berufung wurde vom OLG Celle zurückgewiesen. Im Ergebnis hat es das Urteil der Vorinstanz bestätigt, nach dem die Klägerin einen um 50 % gekürzten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (bzw. dessen Versicherung) aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG hat. Im Gegensatz zum Landgericht sah das Berufungsgericht auch ein Verschulden bei der Reiterin, was sich jedoch im Ergebnis nicht auswirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung scheidet eine Mithaftung des Tierhalters aus § 833 Abs. 1 BGB in der Regel aus, wenn den Mitverursacher des Unfalls nicht nur eine Gefährdungshaftung, sondern auch eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB trifft. Nur in letzterem Fall greift § 840 Abs. 3 BGB, wonach nur diejenige Partei haftet, die zusätzlich ein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall haftet der Beklagte nicht nur aus der Betriebsgefahr des Lkw, sondern auch aus dem schuldhaften Verstoß gegen das Abstandsgebot. Zwar reicht grundsätzlich ein Seitenabstand beim Passieren anderer Verkehrsteilnehmer von einem Meter aus, beim Passieren von Reitern muss jedoch mit plötzlichen Reaktionen des Pferdes gerechnet werden, sodass hier unter Abwägung der konkreten Umstände ein Mindestabstand von 1,5 bis zwei Metern zum Pferd einzuhalten ist.

Nach Ansicht des OLG Celle scheidet die Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB vorliegend aber deshalb aus, weil die Reiterin ebenfalls ein Verschulden trifft. Sie haftet für die Unfallfolgen nicht nur aus § 833 S. 1 BGB, sondern auch aus § 823 Abs. 1, 254 BGB bzw. 17 StVG. Das reine Durchparieren zum Halten und schräg zur Fahrbahn-Stellen des Pferdes reicht für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht aus. Vielmehr hätte die Reiterin die Gefahrsituation erkennen und vom Pferd absteigen müssen, um es zu führen, oder sie hätte zurückreiten müssen bis zu einer breiteren Stelle des Weges, an dem der Lkw hätte mit größerem Abstand passieren können. Jedenfalls hätte sie sich mit dem Lkw-Fahrer verständigen müssen. Auch das Aufstellen des Pferdes mit dem Kopf Richtung Fahrbahn, also mit Fluchtrichtung auf den Lkw, und der dadurch noch weiter verringerte Abstand des Ponys zur Fahrbahn stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar.

OLG Celle Urt. v. 10.04.2018 – 14 U 147/17

Quelle
Rechtstipp vom 04.05.2018
Anwalt.de


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