Nutzungsentschädigung in Ehesachen

Die rechtlichen Grundlagen für eine Nutzung in Ehesachen richten sich bis zur Rechtskraft der Scheidung nach §§ 111, Nr. 5, 200 Nr. 1 FamFG. Es handelt sich somit um ein FG Verfahren, für das der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.

Ab Rechtskraft der Scheidung gelten die §§ 112, 266 FamG als Familienstreitsache.

Dabei handelt es sich grundsätzlich um zwei getrennt zu führende Verfahren ( so OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.11.2011 – 5 UF 300/110 – Rd. 12 / juris; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2.2.2015 – II-7 UF 207/14 ).

Anspruchsgrundlage ist für die Vergütung der Ehewohnung § 1361 Abs.3 BGB ( lex speciciales gegenüber § 745 Abs. 2 BGB ).

Überläßt der ausziehende Ehegatte dem verbleibenden Ehegatten die gemeinsame Wohnung, so muß diese sich darauf ergebenen Zahlungsverpflichtung auch der Billigkeit entsprechen. Billigkeit bedeutet, dass unter Beachtung der beiderseitigen Interessen die Hinnahme der Alleinnutzung der Wohnung ohne Gegenleistung nicht mehr zumutbar ist. Gleichzeitig sind im Rahmen der Billigkeit die beiderseitigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu überprüfen.

Zur Überprüfung der Billigkeit ist neben der tatsächlichen Erbringung einer Nutzungsentschädigung auch die Höhe des Nutzungsentgelts entsprechend der Billigkeit festzustellen. Grundlage hierfür ist die ortsübliche Miete. Dabei richtet sich die Höhe der ortsüblichen Miete bis zum Stichtag der zuzumutenden Räumung durch den verbliebenen Ehegatten danach, welchen Mietzins der verbliebene Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte ( so OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2.2.2015 – II-7 UF 207/14 ).

Ist dem verbliebenen Ehegatten die Räumung der Wohnung zumutbar, so richtet sich der Mietzins nach der ortsüblichen Miete, wobei wiederum nicht von dem Mietwert einer Neuvermietung auszugehen ist, sodaß auch hier wiederum es zu einer Billigkeitsenscheidung kommen muß.

Die Berechnung des Mietzinses erfolgt dabei ausschließlich nach der 2. Berechnungs-VO und nicht mach dem WoFIV.

Sind bauliche Mängel an der Wohnung vorhanden, so sind diese Mängel ebenso bei der Bemessung der Miethöhe zu berücksichtigen.

Assessor Klaus Brodbeck