Ordnungsgeld gegen Kindesmutter bei Verhinderung des Umgangsrechts

Das OLG Hamm hat am 05.04.2017 über eine sofortige Beschwerde entschieden.

Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen auf Antrag des Antragstellers – Kindesvaters – ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

Das Gericht kann bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.

Gegen die Kindesmutter lag ein wirksam gewordenen Beschluss vom 04.01.2017 auf Herausgabe des Kindes an den Kindesvater vor. Zugleich wurde auf die Folgen der Zuwiderhandlung (§ 89 Abs. 2 FamFG) hingewiesen. Es liegt kein Vollstreckungshindernis vor. Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht haben zwar stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.), widerspricht ein bestehender Titel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten indes frei, eine Abänderung desselben zu beantragen, auch kann das Familiengericht von Amts wegen eine Abänderung prüfen. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs oder gegen die Anordnung der Herausgabe von Personen ist daher von einer Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen; denn das Vollstreckungsverfahren dient der effektiven Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts – und mithin auch des Kindeswohls – getroffen wurde (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; BT-Drucks. 16/9733 S. 292). Im Hinblick auf die amtswegig – im Erkenntnisverfahren – durch den Senat vorgenommene Prüfung möglicherweise einer Vollstreckung der Herausgabeanordnung entgegenstehender Gründe des Kindeswohls wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer II.C.3.c.bb des sämtlichen Beteiligten bekannt gegebenen Beschlusses II-3 UF 2/17 vom 13.02.2017 verwiesen. Weiterer Ausführungen zu dem entgegenstehenden verbal geäußerten Willen X, der erneut von den Beteiligten in diesem Vollstreckungsverfahren als entscheidend aufgegriffen worden ist, bedarf es insofern ebenfalls nicht.

Unstreitig befindet sich das Kind nach wie vor im Haushalt der Kindesmutter, eine Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeanordnung liegt aus objektiver Sicht damit vor. Soweit die Kindesmutter hiergegen erstinstanzlich eingewandt hat, der Kindesvater habe die Herausgabe nicht ernsthaft versucht und es sei an ihm, das Kind vor Ort von einer Rückkehr zu überzeugen, verkennt sie die Verpflichtung, die ihr mit der Anordnung auferlegt wurde. Denn sie ist diejenige, in deren Obhut sich das Kind aktuell ohne rechtliche Grundlage befindet und die als derzeit betreuender Elternteil zur Umsetzung der angeordneten Rückführung durch erzieherische Einwirkung auf das Kind nachzukommen verpflichtet ist. Der Kindesvater, der ansonsten keine Zugangsmöglichkeit zu dem Kind hat, hat unbestritten Anfang Januar 2017 auch mehrfach Kontakt zu der Kindesmutter aufgenommen, um hinsichtlich der Herausgabe des Kind an ihn eine Vereinbarung zu treffen, ohne dass eine Rückmeldung der Kindesmutter erfolgt wäre. Unabhängig von dem danach zwischen den Kindeseltern geführten Streit über die Modalitäten der Rückführung des Kind ist der Kindesvater am 08.03.2017 nach Z gefahren, um das Kind abzuholen, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeverpflichtung eindeutig gegeben ist. Denn obwohl der Kindesmutter der Zweck dieser Fahrt – die unmittelbare Rückführung des Kindes – bekannt war, ist nicht ersichtlich, dass sie – die Kindesmutter – das Kind entsprechend vorbereitet hätte.

Die Kindesmutter hat die Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeanordnung vom 04.01.2017 auch zu vertreten.

Erstinstanzlich hat die Kindesmutter neben einem Hinweis auf das unterbliebene Herausgabeverlangen lediglich zur Unzulässigkeit des Antrages vorgetragen und auf entgegenstehende Kindeswohlgesichtspunkte hingewiesen. Mit beidem vermag sie nicht durchzudringen. Entgegenstehende Kindeswohlgesichtspunkte sind innerhalb des Verfahrens nach § 89 FamFG nicht mehr im Einzelnen zu prüfen (vgl. Ziffer b.). Soweit der Kindesvater die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur hilfsweise und mit seinem Hauptantrag die Anordnung unmittelbaren Zwangs beantragt hat, macht dies den Hilfsantrag jedenfalls nicht unzulässig.

Im Beschwerdeverfahren trägt die Kindesmutter vor, eine Rückführung des Kindes scheitere an der massiven Verweigerungshaltung des Kindes; auch der Fachkraft, dem als sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzten Dipl.Sozialpädagogen, sei es nicht gelungen, selbst ein einfaches Telefonat oder eine briefliche Kontaktaufnahme mit dem Kindesvater durchzusetzen. Der Kindesvater sorge mit seinem massiven Vorgehen für einen Vertrauensverlust des Kindes. Die Kindesmutter legt dazu einen Kurzbericht der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 06.02.2017 vor, wonach das Kind jeden brieflichen oder telefonischen und auch jeden persönlichen Umgangskontakt mit dem Kindesvater ablehne. Diesem Bericht ist zu entnehmen, „die Kindesmutter wirke stets engagiert mit, das Kind in dieser Hinsicht positiv zu beeinflussen“. Unabhängig davon, dass dem Bericht bereits nur Bemühungen um einen Umgang zu entnehmen sind, fehlt es hinsichtlich der Angabe des „engagierten Mitwirkens“ schon an jeglicher Substanz. Es wäre an der Kindesmutter gewesen, ihre eigenen Bemühungen detailliert und umfassend darzulegen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Hamm, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 5.4.2017 – 3 WF 41/17


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