Pfändungsfreigrenze unter Einbeziehung des Ex Partners

Solange der Schuldner mit seiner früheren Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist davon auszugehen, dass die Ehegatten nach § 1360 BGB, § 1360a BGB einander Naturalunterhalt leisten und die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person im Rahmen von § 850c Abs 1 S 2 ZPO zu berücksichtigen ist. Mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist die getrennt lebende Ehefrau nur dann als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, wenn der Schuldner ihr tatsächlich Unterhalt leistet.

BAG Urt. vom 28.8.2013 – 10 AZR 323/12
Quelle: RechtsCentrum.de


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