Verkehrssicherungspflicht: Totes Pferd kommt Landwirt teuer zu stehen

Landwirte müssen beim Bestellen ihrer Äcker auf andere Rücksicht nehmen. Wenn jemand einen Schaden verursacht, muss er diesen grundsätzlich nach den Regelungen des Deliktsrechts ersetzen. Eindeutig sind dabei die Fälle, bei denen eine bestimmte Handlung einen Schaden verursacht. Wer also beispielweise eine Sache beschädigt, muss diese reparieren oder im Falle eines Totalschadens ersetzen. Wer dafür sorgt, dass eine Sache für eine bestimmte Zeit nicht genutzt werden kann, muss dem Eigentümer eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen. Wer jemanden anderen verletzt, muss die Behandlungskosten übernehmen und zusätzlich ein Schmerzensgeld zahlen.

Verkehrssicherungspflicht eines Landwirts

In dem konkreten Fall hatte ein Landwirt seinen Acker gesprengt. Die Bewässerungsanlage des Bauern gab ein lautes „Schnalzgeräusch“ von sich, wenn sie lief, und war so eingestellt, dass der Wasserstrahl nicht nur auf den Acker des Landwirts fiel, sondern auch auf die benachbarte Weidewiese. Das dort stehende Pferd geriet in Panik und flüchtete. Bei seiner Flucht verletzte sich das Pferd am Zaun der Weide so schwer, dass es eingeschläfert werden musste.

Die Besitzerin des Pferdes verlangte von dem Landwirt Schadensersatz für den tödlichen Unfall ihres Tieres. Der Landwirt lehnte die Schadensersatzforderung mit der Begründung ab, er hätte nicht wissen können, dass das überspringende Wasser eine derartige Panikreaktion bei einem Pferd auslösen könne.

Im Gegensatz zum Landgericht gab das Oberlandesgericht Celle der Klägerin recht und verurteilte den Landwirt wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht in Höhe von € 40.000,00. Der Bauer hätte vor Inbetriebnahme der Bewässerungsanlage sicherstellen müssen, dass diese nur seinen Acker bewässert und nicht auf das benachbarte Weidegrundstück ausstrahlt.

Keine Entlastung durch mangelndes Fachwissen

Das OLG Celle stellte in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass der Landwirt sich auch nicht mit mangelnden Kenntnissen über das Fluchtverhalten von Pferden entlasten könne. Der betroffene Landwirt besaß selbst ebenfalls Pferde und damit ein besonderes Sonderwissen. Es war deshalb irrelevant, ob das Wissen über die Fluchtreaktionen von Pferden zum Allgemeinwissen eines „ordentlichen Landwirts“ zählt. Als Pferdewirt muss sich der Landwirt das Wissen eines durchschnittlichen Pferdekenners unterstellen lassen. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen handelt es sich bei der Flucht vor einem Wasserstrahl um ein ganz normales und damit vorhersehbares Verhalten eines Pferdes. Deshalb hätte der Landwirt als Pferdebesitzer die Wirkung des Wasserstrahls als Treibhilfe erkennen müssen.

Fazit: Auch Landwirte trifft also beim Bewässern ihrer Äcker eine Verkehrssicherungspflicht, denn sie müssen sicherstellen, dass der Wasserstrahl nicht über ihren Acker hinaus schießt. Ein Landwirt, der dies missachtete, zahlte für diesen Fehler am Ende 40.000 Euro, da das überstrahlende Wasser in seinem Fall ein Pferd so in Panik versetzte, dass es flüchtete, stürzte und eingeschläfert werden musste.

OLG Celle, Urteil v. 14.03.2016, AZ.: 20 U 30/13


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