wirksame Klageschrift in nicht deutscher Sprache

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Klagefrist des lediglich einen in polnischer Sprache verfassten Schriftsatz eingereicht hat.

In § 184 Satz 1 GVG ist zwar bestimmt, dass die Gerichtsprache deutsch ist. Aus dieser Regelung wird gefolgert, dass ein in nicht deutscher Sprache abgefasster Schriftsatz keine Rechtswirkung erzeuge; eine Klageschrift, die in einer fremden Sprache abgefasst sei, sei nicht rechtserheblich und damit nicht fristwahrend. Der erkennende Senat hält indes dafür, dass der Kläger im Streitfall, obgleich er innerhalb der Klagefrist lediglich einen nicht in deutscher Sprache verfassten Schriftsatz eingereicht hat, wirksam Klage erhoben hat. Ob sich die fristwahrende Klageerhebung bereits aus dem Gesichtspunkt ergibt, dass der Kläger innerhalb der Klagefrist einen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefassten Klageschriftsatz eingereicht hat, lässt der Senat ausdrücklich dahinstehen. Die wirksame und auch fristwahrende Klageerhebung folgt vielmehr daraus, dass der Senat von Amts wegen eine Übersetzung des innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 FGO eingegangenen
und in polnischer Sprache verfassten Schriftsatzes veranlasst hat, die übrigens noch innerhalb der Klagefrist eingegangen ist.

FINANZGERICHT HAMBURG
Az: 4 K 18/17
Gerichtsbescheid des Senats vom 15.03.2017


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