Bußgeldbescheide können fehlerhaft sein

Das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass keine Bußgeldbescheide erlassen dürfen, die auf Kontrollen von privaten Dienstleistern basieren.

Der Entscheidung des OLGs lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Gegen einen Autofahrer wurde ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt. Die Messung wurde von der Gemeinde beauftragten Dienstleister durchgeführt. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ geschlossen.

Dagegen klagte der Autofahrer und das mit Erfolg. Laut der Grundsatzentscheidung des OLG sind Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig, auf ihrer Grundlage dürfen demnach keine Bußgeldbescheide erlassen werden. Denn die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage – dies sei eine dem Staat vorbehaltene Aufgabe. In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks unzulässig.

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019 – Az. 2 Ss-OWi 942/19
Quelle: NTV v. 13.11.2019