Erholungswert des gesamten Urlaubs kann nicht nur komplett entfallen, sondern darüberhinaus Schadensersatz- und Schmerzensgeld auslösen

Todesangst bei der Rückreise aufgrund einer dramatischen Fährüberfahrt kann dazu führen, dass der Erholungswert des gesamten Urlaubs entfällt und dass zusätzlich ein Schmerzensgeldanspruch besteht.

Die Kläger hatten für eine Pauschalreise ca. 4500,00€ bezahlt. Auf dem Rückweg mussten die Kläger mit einer Fähre zum Flughafen fahren. Die Fähre konnte bei schlechtem Wetter bereits verspätet losfahren. Während der Fahrt bekam die Fähre Schlagseite und mußte durch die Marine eingeschleppt werden. Die Kläger, die Schwimmwesten tragen mußten, hatten Todesangst.

Aufgrund dieser Ereignisse verlangen die Kläger, Schmerzensgeld und Reisepreisminderung. Der beklagte Reiseveranstalter lehnt dies mit der Begründung ab, es habe sich um höhere Gewalt gehandelt. Zudem habe nie Todesgefahr bestanden.

Das Landgericht Köln hat geurteilt, dass den Reisenden ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Reisepreisminderung auf NULL zusteht, da die Reise mangelhaft war. Die Kläger sind auf der Rückreise in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht worden, die die Beklagte auch zu vertreten hat. Das Verschulden liegt dabei nicht in der Auswahl des Bootsunternehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz schon im Zeitpunkt des Ablegens erkennbar widrigster Witterungsverhältnisse der Transport nicht abgebrochen wurde.

Der Klägerin wurde wegen des traumatischen Erlebnis und psychischen Schäden € 5.500 Schadensersatz

Quelle:
Pressemitteilung des LG Köln v. 31.01.2019