Hund am Arbeitsplatz zu dulden?

Das Arbeitsgericht Bonn hat der Klage eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen das Verbot ihres gemeinsamen Arbeitgebers wandte, einen weiteren Schäferhund mit in die Diensträume zu bringen.

Der Sachverhalt:
Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um das Land Nordrhein-Westfalen. Das Ehepaar arbeitet in der regionalen Forstverwaltung und bringt schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Nun will es sich einen weiteren Schäferhund anschaffen und auch diesen mit zum Dienst bringen. Der Arbeitgeber untersagte das und drohte arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall an, dass der Untersagung nicht gefolgt
würde: Grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet. Ein Schäferhund gehöre aber nicht zu den Jagd-, sondern zu den Hütehunden.

Das Ehepaar berief sich unter anderem auf Gleichbehandlung: In anderen Forstämtern des Landes gibt es nämlich Mitarbeiter, die auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind. Das Land argumentierte, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hunde die Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters. In der hier fraglichen Dienststelle sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden. Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht Bonn nicht gefolgt und hat den Klägern Recht gegeben. „Das Gericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt“. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der verlange, Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln, gelte landesweit. Denn Arbeitgeber sei nun mal nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land, welches für die Forstverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. Eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter hätte daher sachlich begründet werden müssen. Daran habe es vorliegend gefehlt, so dass das Arbeitsgericht Bonn
das erteilte Verbot als rechtswidrig einstufte.

Arbeitsgericht Bonn – Urteil vom 9.8.2017 – 4 Ca 181/16

Quelle:
Pressedezernent des Arbeitsgerichts Bonn

Anmerkung:
Bei gleicher Sachlage kann man sich folglich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Hier ging es faktisch um einen Hütehund eines Försters, der bereits einen Jagdhund mitführen durfte.

Für den „normalen Hundebesitzer“ greift dieser Fall nicht. Es obliegt allein dem Arbeitsgebers einen Hund am Arbeitsplatz zu dulden oder nicht.
Ass. K. Brodbeck


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