Umgangsrecht ohne Übernachtung

Die Kindesmutter konnte ihren vermeintlichen Anspruch auf Übernachtung im Rahmen des Umgangsrecht nicht durchsetzen. Nach Anhörung des des 8 jährigen Sohn entschied das OLG Brandenburg, dass gegen den Kindeswillen kein Übernachtungsumgangsrecht besteht.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern haben sich bereits wenige Monate nach der Geburt des Kindes getrennt. Der Sohn lebte zunächst bei der Mutter, ab 2012 lebte er beim Kindesvater. In der Folge dieser Verlagerung seines Lebensmittelpunktes gab es Probleme in der Ausübung bzw. Gewährung des Umgangs.

Nach einer Regelung des persönlicher Umgang sollte dieser 14-tägig von Freitagmittag bis Samstagnachmittag stattfinden. Es hat dann einen einzigen Umgang mit Übernachtung gegeben, bei dem Mutter und Sohn im selben Bett geschlafen haben; weitere Übernachtungsumgänge hat der Vater mit Verweis auf – umstrittene – entsprechende nachdrückliche Wünsche des Sohns.

Das Amtsgericht hatte im November 2014 entschieden, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass der Umgang jeweils ohne Übernachtungen stattfindet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Sie sieht keinen Anlass für die vorgenommenen Beschränkungen des Umgangsrechts; weder in ihrer Person noch unter dem Aspekt einer Gefährdung des Kindeswohls seien tragfähige Gründe gegeben, die gegen einen Umgang mit Übernachtung und infolge dessen auch gegen einen Ferienumgang sprächen; die Mutter habe eine enge Beziehung zu N…, die es zu erhalten gelte; die häuslichen Verhältnisse in E… seien dem Jungen bekannt. Abweichende Willensbekundungen des Kindes seien unbeachtlich, weil es sich um einen ihm aufgezwungenen Willen handele und N… die Folgen dieser Vorstellung auch mit Blick auf seine kognitiven Einschränkungen nicht überblicken könne. Es habe in der Vergangenheit Übernachtungsumgänge gegeben, die problemlos verlaufen seien. Die Beobachtungen gelegentlich der Umgänge zwischen N… und dem Vater über die Zeit der Fremdunterbringung, die tragfähige Anhaltspunkte für eine Manipulation des Kindes zutage gefördert hätten, hätten vielmehr Anlass für eine Intensivierung der Mutter-Sohn-Kontakte geben müssen. Der Umgangsabbruch seit April 2014 könne keine besondere Bedeutung erlangen. Eine derart einschränkende Umgangsgestaltung dürfe jedenfalls nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen.

Unstreitig hat es seit Anfang April 2014 zwischen Mutter und Sohn nur einen – vom Vater gelegentlich eines Besuchs in E… organisierten – rund zweistündigen Umgang in E… im Herbst 2014 gegeben. Im Hinblick auf den anstehenden Anhörungstermin vor dem Senat unternahm die Mutter seit April 2015 ernsthafte Bemühungen um Wiederaufnahme persönlicher Kontakte, die bisher in einen einmaligen mehrstündigen persönlichen Kontakt am 30. Mai 2015 mündeten; die Möglichkeit eines weiteren mehrstündigen Kontakts noch vor dem Anhörungstermin hat die Mutter nicht wahrgenommen.

Das OLG Brandenburg stellte hierzu klar:
Ausgehend von der Vorschrift des § 1684 Abs. 1 BGB, nach der jedes Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist und unter Berücksichtigung der für die Umgangsregelung maßgebenden Kriterien, wie Alter und Belastbarkeit des Kindes und der Qualität der Bindung zum Umgangsberechtigten ist die Regelung des Amtsgerichts gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB im Grundsatz interessengerecht. Die im Beschwerderechtszug vorgenommenen Änderungen haben ihre Ursache ausschließlich in dem Umstand, dass nach den eingehenden Erörterungen im Anhörungstermin vor dem Senat leider realistischerweise mit einer kontinuierlichen Durchführung von Wochenendumgang auch am Samstag nicht gerechnet werden kann, weil die Eltern schlichtweg keine Möglichkeit sahen, eine Kindesübergabe an diesem Tag zu realisieren. Ein Umgang zwischen dem Sohn und seiner Mutter mit Übernachtungen ist aus Gründen des Kindeswohls derzeit nicht möglich. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierfür bedurfte es nicht.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.08.2015, Az. 9 UF 8/15