Wer entscheidet über die Arbeitsfähigkeit? Der behandelnde Arzt oder die Aufsichtsbehörde?

Wer entscheidet für Fluguntauglichkeit eines Piloten? Darüber verhandelt der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Der Kläger, Berufspilot in der kommerziellen Passagierluftfahrt, war nach einem Mitte 2016 erlittenen Herzinfarkt zeitweilig arbeitsunfähig. Nach rund sieben Monaten hielt ihn sein behandelnder Kardiologe wieder für flugtauglich. Dagegen sah das Luftfahrtbundesamt seine Flugtauglichkeit zu diesem Zeitpunkt nur als eingeschränkt gegeben an. Bis zur behördlichen Feststellung der vollen Flugtauglichkeit durfte der Pilot seine Tätigkeit noch nicht wieder ausüben.

Der beklagte Krankenversicherer zahlte Krankentagegeld nur für die Dauer der ärztlich bescheinigten Fluguntauglichkeit. Der Pilot steht dagegen auf dem Standpunkt, ihm stehe Krankentagegeld auch für den darüber hinausgehenden Zeitraum zu, bis seine volle Flugtauglichkeit auch behördlich anerkannt war. Er verlangt eine Zahlung in Höhe von rund 7.500 Euro.

Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hat, verhandelt nun der für Versicherungssachen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Berufung des Piloten (Aktenzeichen I-4 U 80/18). Das Gericht wird voraussichtlich zu entscheiden haben, ob es bei der Zahlung von Krankentagegeld nur auf den medizinischen Befund oder auch auf die Sicht der zuständigen Behörde Sicht ankommt.

Quelle: Pressemitteilung vom 4. April 2019
Dr. Michael Börsch
Pressedezernent