Wer Cannabis konsumiert verliert die waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung erfordert, die bei der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten mit cannabinoiden Stoffen nicht bejaht werden kann.

Der Kläger beantragte nach Bestehen der Jägerprüfung die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheines bei der zuständigen Jagdbehörde. Diese lehnte die Erteilung des Jagdscheines im Wesentlichen mit der Begründung ab, der ärztlich verordnete regelmäßige Cannabiskonsum rechtfertige die Annahme, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, da aktives THC im Blut vorhanden sei, so dass cannabisbedingte Ausfallerscheinungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Dem war der Kläger mit seiner Klage entgegengetreten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei wissenschaftlich gesichert, dass Cannabis-Patienten bei bestimmungsgemäßer Einnahme nicht in einen Rauschzustand verfielen. Er halte sich zuverlässig an die Grenzen der ärztlich verordneten Dosierung, sodass Leistungseinschränkungen bei ihm nicht zu beobachten seien. Entsprechendes sei ihm in einem im Verwaltungsverfahren beigebrachten fachpsychologischen Gutachten bescheinigt worden.

Das Verwaltunsgericht Trier hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Gutachten eingeholt und im Anschluss daran die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf ein Jagdschein nur erteilt werden, wenn die i.S.d. Waffengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit festgestellt werden kann. Dies erfordere die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung, die jedoch im Falle der ärztlichen Verordnung eines Medikamentes mit cannabinoiden Stoffen nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters nicht festgestellt werden könne. Dieser habe überzeugend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des regelmäßigen Konsumes des ihm verordneten Medikamentes keinesfalls jederzeit fähig sei, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen, da sich aufgrund des regelmäßigen Konsumes kein konstantes psychisches Zustandsbild erreichen lasse. Nach Rauchinhalation bei einer Dosierung von 50 µg THC je kg Körpergewicht träten objektiv psychische Effekte auf. Der Kläger überschreite diesen Grenzwert pro Inhalationsvorgang erheblich. Dies führe bei jedem derart medikamentierten Patienten zu psychischen Beeinträchtigungen. Eine Abweichung durch Gewöhnung gebe es nicht. Da die Substanz im Blutspiegel Schwankungen unterworfen sei, könne sich auch niemals ein konstantes psychisches Erscheinungsbild bzw. ein konstantes Leistungsbild eines Konsumenten einstellen.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des Entscheidungsdatum: 20.09.2018
Aktenzeichen: 2 K 11388/17.TR
Quelle: juris Logo
Fehlende waffenrechtliche Eignung bei Cannabis-Patient

Das VG Trier hat entschieden, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung erfordert, die bei der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten mit cannabinoiden Stoffen nicht bejaht werden kann.

Der Kläger beantragte nach Bestehen der Jägerprüfung die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheines bei der zuständigen Jagdbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich. Diese lehnte die Erteilung des Jagdscheines im Wesentlichen mit der Begründung ab, der ärztlich verordnete regelmäßige Cannabiskonsum rechtfertige die Annahme, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, da aktives THC im Blut vorhanden sei, so dass cannabisbedingte Ausfallerscheinungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dem war der Kläger mit seiner Klage entgegengetreten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei wissenschaftlich gesichert, dass Cannabis-Patienten bei bestimmungsgemäßer Einnahme nicht in einen Rauschzustand verfielen. Er halte sich zuverlässig an die Grenzen der ärztlich verordneten Dosierung, sodass Leistungseinschränkungen bei ihm nicht zu beobachten seien. Entsprechendes sei ihm in einem im Verwaltungsverfahren beigebrachten fachpsychologischen Gutachten bescheinigt worden.

Das VG Trier hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Gutachten eingeholt und im Anschluss daran die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf ein Jagdschein nur erteilt werden, wenn die i.S.d. Waffengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit festgestellt werden kann. Dies erfordere die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung, die jedoch im Falle der ärztlichen Verordnung eines Medikamentes mit cannabinoiden Stoffen nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters nicht festgestellt werden könne. Dieser habe überzeugend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des regelmäßigen Konsumes des ihm verordneten Medikamentes keinesfalls jederzeit fähig sei, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen, da sich aufgrund des regelmäßigen Konsumes kein konstantes psychisches Zustandsbild erreichen lasse. Nach Rauchinhalation bei einer Dosierung von 50 µg THC je kg Körpergewicht träten objektiv psychische Effekte auf. Der Kläger überschreite diesen Grenzwert pro Inhalationsvorgang erheblich. Dies führe bei jedem derart medikamentierten Patienten zu psychischen Beeinträchtigungen. Eine Abweichung durch Gewöhnung gebe es nicht. Da die Substanz im Blutspiegel Schwankungen unterworfen sei, könne sich auch niemals ein konstantes psychisches Erscheinungsbild bzw. ein konstantes Leistungsbild eines Konsumenten einstellen.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Trier Nr. 27/2018 v. 08.10.2018


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